Ein Rechtsmittel im Zwangsversteigerungsverfahren ist die sofortige Beschwerde. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.
Gegen bloße Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die keine Entscheidungen darstellen, insbesondere weil der Betroffene vorher nicht angehört wurde, ist die (unbefristete) Erinnerung nach § 766 ZPO der richtige Rechtsbehelf.
Der bisherige Eigentümer kann gegen die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde nach §§ 96 ff. ZVG und gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel mit der Erinnerung gem. § 732 ZPO vorgehen. Für den Zuschlag gelten besondere Beschwerdevorschriften (§§ 96 ff. ZVG).
Ferner kann der bisherige Eigentümer Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragen, wenn die Zwangsvollstreckung oder Räumung für ihn eine besondere, mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte darstellen würde (z. B. bei drohender Obdachlosigkeit, kurzfristiger Umzugsmöglichkeit).
Die Räumungsvollstreckung aufgrund des Zuschlagsbeschlusses soll nicht erfolgen, wenn der Besitzer des Grundstücks ein nicht erloschenes Recht zum Besitz –also z. B.Mietrecht-hat.
Ein wirksam bestehender Mietvertrag wird durch die Zwangsversteigerung grundsätzlich nicht berührt. Zwar hat der Ersteher ein sog. Ausnahmekündigungsrecht nach § 57a ZVG, das jedoch für Wohnraum stark eingeschränkt ist. Der Vorteil besteht für den Ersteher lediglich darin, dass die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.
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2008 Rechtsanwalt
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