Überblick über die Zwangsversteigerung:
Die Zwangsversteigerung droht immer öfter - die Zahl der Verfahren vor den Amtsgerichten hat Rekordhöhe erreicht.
Weil die Rechtsmaterie so komplex ist, sollten sich alle an der Zwangsversteigerung Beteiligten ein genaues Bild von den eigenen Rechten und Möglichkeiten machen, um nicht benachteiligt oder gar "ausgetrickst" zu werden.
Das Zwangsversteigerungsverfahren wird nur auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet.
Der Gläubiger muss nachweisen, dass er über einen vollstreckbaren, ordnungsgemäß zugestellten Titel verfügt und dass der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.
Das Gericht ordnet die Zwangsversteigerung durch Beschluss an und ersucht gleichzeitig das Grundbuchamt um Eintragung des Versteigerungsvermerks. Damit ist leider im Ergebnis eine freihändige Verwertung der Immobilie erheblich erschwert.
Bevor der Versteigerungstermin bestimmt wird, muss zunächst der Grundstückswert festgestellt werden. Hierfür wird im Allgemeinen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Grundlage für die Festsetzung des Verkehrswerts durch das Gericht bildet.
Nun bestimmt das Gericht den Versteigerungstermin.
Beteiligte sind neben Gläubiger und Schuldner alle diejenigen, deren Interesse sich aus dem Grundbuch ergibt. Ob und inwieweit diese Beteiligten später aus dem Versteigerungserlös Befriedigung verlangen können, bestimmt sich nach einer im Gesetz genau festgelegten Rangordnung.
Mit der Verkündung des Zuschlags im oder kurz nach dem Termin zur Zwangsversteigerung wird der Meistbietende automatisch Eigentümer des Grundstücks. Eine Eintragung im Grundbuch ist im gegensatz zum freihändigen Erwerb nicht für die Eigentümerstellung erforderlich Der Zuschlagsbeschluss ist ein vollstreckbarer Titel auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer des Grundstücks.(c) 2008-2010 Rechtsanwalt C a r s t e n W i l k e, Frankfurt am Main