Bezüglich der Räumung gegen den bisherigen Eigentümer durch den Ersteher gilt folgendes:
Grundlage für die Räumungsvollstreckung ist der Zuschlagsbeschluss. Er ist bereits von seiner Verkündung an - nicht erst ab Rechtskraft - ein Vollstreckungstitel. Die Räumung kann also unmittelbar nach Zuschlagserteilung in Angriff genommen werden. Wie jeder Titel muss auch der Zuschlagsbeschluss mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden und dem früheren Grundstückseigentümer zugestellt werden, bevor die Räumung beginnen kann.
Jetzt kann der Ersteher einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung des Versteigerungsobjekts beauftragen.
Gegenüber Mietern innerhalb des Hauses / der Wohnung gilt folgendes:
Die für das Sonderkündigungsrecht des Erstehers maßgebende Vorschrift ist § 57a ZVG. Der Ersteher ist danach berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Die Kündigung des Wohnraummietvertrags bedarf der Schriftform.
Nach § 57a S. 2 ZVG ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist erfolgt.
Im Gegensatz zur Vermietung von Gewerberaum ist der Ersteher bei einem aufzulösenden Wohnraummietvertrag auf das Bestehen eines berechtigten Kündigungsinteresses –meist Eigenbedarf- angewiesen und muss deshalb auch den entsprechenden Grund konkret im Kündigungsschreiben nennen.
Der Zuschlag ist als Veräußerung nach § 577a Abs. 1 BGB anzusehen. Das bedeutet, dass auch der Ersteher einer umgewandelten Eigentumswohnung die Kündigung wegen Eigenbedarfs erst nach Ablauf der Sperrfrist aussprechen kann.
Dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis nach § 57 a ZVG unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gekündigt.
Aus der Sicht eines Mieters ist daher auch bei einer Zwangsversteigerung Kündigungsschutz nach Umwandlung eines Mietshauses in Eigentumswohnungen gegeben.
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Der Ersteher einer Immobilie ist befugt, einen bestehenden Mietvertrag zu kündigen.