Änderungen im Zwangsversteigerungsrecht ab dem 1.2.2007

 

Die folgenden Änderungen im Zwangsversteigerungsrecht sind für Eigentümer von Interesse:

 

Der bare Zahlungsverkehr bei der Sicherheitsleistung und der Zahlung des Versteigerungserlöses wird abgeschafft. Konsequenz: Sicherheitsleistung kann nicht mehr mit Bargeld erbracht werden. Sicherheit kann durch vorherige Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden.

 

Die Bekanntmachung von Wertgutachten in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (Internet) werden ausdrücklich zugelassen.

 

§§ 57c, 57d ZVG über die Beschränkung des Kündigungsrechts gegenüber Mietern und Pächtern entfallen. Konsequenz: Baukostenzuschuss hindert einen Ersteher nicht mehr an einer Kündigung.

 

§ 765a ZPO ist auch nach erneuter Einstellung gemäß § 30c ZVG.


(c) 2008 Rechtsanwalt C a r s t e n  W i l k e, Frankfurt am Main