Schutz des Eigentümers vor Verschleuderung seiner Immobilie durch Zwangsversteigerung

 

Das Vollstreckungsgericht muss ausnahmsweise von der Erteilung des Zuschlags absehen, wenn eine Abwägung der Interessen des Gläubigers und des Schuldners ergibt, dass die Zwangsversteigerung zu einem für den Schuldner unerträglichen Ergebnis führt.

Art. 14 GG schütze den Grundstückseigentümer auch gegen eine "Verschleuderung seines Grundvermögens".

Bei der Interessenabwägung hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Forderung, wegen der vollstreckt wird, relativ gering ist, die Sache nicht eilbedürftig ist und vor allem der Erlös im Verhältnis zum Verkehrswert extrem niedrig wäre (=Verschleuderung).

Nach der Ansicht des BGH ist das Vollstreckungsgericht in diesen Fällen nach Art. 14 GG verpflichtet, gem. § 87 ZVG einen besonderen Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag zu bestimmen. In diesem Termin muss der Zuschlag versagt werden. Zugleich ist ein weiterer Versteigerungstermin anzusetzen, um der Bank Gelegenheit zu geben, ein höheres Gebot abzugeben. Falls jedoch auch in diesem Termin nur geringe Gebote erzielt werden, muss der Zuschlag dem Meistbietenden erteilt werden.



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